Handwerkerbonus - Jetzt in Ihre neue olina Küche investieren!

Der Handwerkerbonus ist wieder da! Ab 15.7.2024 können Privatpersonen für beauftragte Arbeitsleistungen, welche im Rahmen von Revonierungsarbeiten bzw. Erweiterung oder Neuschaffung des Wohn- und Lebensbereichs erbracht werden, bis zu € 2.000,-- an Fördergelder beantragen.

 

Sie träumen schon lange von Ihrer neuen Küche? Dann ist jetzt genau der richtige Zeitpunkt, um Ihre Träume wahr werden zu lassen und in eine neue Traumküche von olina zu investieren!

Warum? Mit dem neuen Handwerkerbonus 2024 können Sie sich bis zu € 2.000,--  auf erbrachte Arbeitsleistungen sparen. Wie das geht, erklären wir Ihnen sehr gerne in einen unserer olina Küchenstudios in Ihrer Nähe.

Vom Handwerkerbonus umfasst sind alle Leistungen professioneller Handwerker sowie alle handwerklichen Arbeiten. Der Bonus beträgt 20 Prozent der Gesamtkosten, sofern diese 500 € übersteigen. Die maximale Förderung ist auf 10.000 € (ab 2025: 7.500 €) begrenzt, was einem maximalen Bonus von 2.000 € (ab 2025: 1.500 €) pro Person entspricht. Familien können diesen Bonus pro erwachsene Person im Haushalt einmal pro Jahr beantragen. Das bedeutet, dass z.B. eine vierköpfige Familie mit zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern bis zu 4.000 € pro Jahr für Handwerkerarbeiten erhalten kann.

Die Förderung kann für Handwerkerleistungen beantragt werden, die zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden. Die Antragsphase startet am 15. Juli 2024, die Abwicklung erfolgt online. Der Bonus kann nachträglich für bereits erbrachte Handwerkerleistungen ab dem 1. März beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Merkmale auf der einzureichenden Rechnung enthalten sind:

  • Der Rechnungsadressat muss mit dem Antragsteller überreinstimmen
  • Der Rechnungsaussteller muss ein zum Handwerkerbonus berechtigter Leistungserbringer sein. Der auf der Rechnung aufgedruckte Firmenwortlaut bzw. die Firmenbezeichnung (bei Einzelunternehmern Vor- und Zuname) muss mit den Angaben bei der Gewerbebehörde übereinstimmen!
  • Das Datum der Leistungserbringung ist zwingend anzugeben. Im Jahr 2024 sind nur Arbeitsleistungen förderfähig, die nach dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 erbracht werden! Im Jahr 2025 wird es eine eigene Förderperiode geben.
  • Der Ort der Leistungserbringung ist zwingend anzugeben. Förderfähig sind nur Arbeitsleistungen, die am privaten Wohn- oder Lebensmittelpunkt des Antragstellers (Haupt- oder Nebenwohnsitz) erbracht werden!
  • Arbeitsleistungen sind gesondert aufzuführen. Es sind die Anzahl der Arbeitsstunden, die Bezeichnung der konkreten Arbeitsleistung sowie der Endbetrag (ohne Umsatzsteuer) anzugeben! Pauschalbeträge sind nur zulässig, wenn sie ausschließlich Arbeitskosten enthalten!